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1.
Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (Verkaufs-, Liefer-,
Zahlungs- und Mietbedingungen) gelten im Geschäftsverkehr
mit Unternehmen.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
unserer Kunden werden zurückgewiesen
und somit nicht Inhalt der mit uns getroffenen
Vereinbarungen. Wir erbringen Lieferungen
und Leistungen an Unternehmer ausschließlich
aufgrund unserer nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, sofern Abweichungen
nicht schriftlich vereinbart worden sind.
2. Angebote
2.1. Wir sind an unsere Angebote
für eine Frist von 60 Tagen ab Angebotsdatum
gebunden, eine davon abweichende Bindungsfrist
muss gesondert vereinbart werden.
2.2. Werden Aufträge aufgrund eines von
uns gelegten Angebotes erteilt, so werden
diese Aufträge erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung wirksam. Weicht die
Auftragsbestätigung vom Anbot ab und
wird die Abweichung nicht innerhalb einer
Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung
schriftlich beanstandet, so gelten die Abweichungen
als Vertragsinhalt.
3. Erfüllungsort
3.1. Erfüllungsort für
sämtliche Lieferungen und Leistungen
aus den mit unseren Kunden abgeschlossenen
Verträgen ist unser Unternehmenssitz
in 3500 Krems an der Donau.
4. Lieferfristen, Liefertermine, Verzug,
Versendung
4.1. Lieferfristen und Liefertermine
werden durch höhere Gewalt und sonstige
unvorhersehbare und uns nicht beeinflussbare
Ereignisse und für die Dauer der Wirkung
dieser Umstände verlegt bzw. verlängert.
Als höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare
und unbeeinflussbare Ereignisse gelten insbesondere
Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen, Unterbrechung der
Energieversorgung sowie Verkehrsunfälle,
gleichgültig, ob diese Umstände
bei uns oder unseren Lieferanten eintreten.
4.2. Versendete Waren werden mangels anderer
Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Kunden
geliefert.
4.3. Bei Liefer- und Leistungsverzug ist der
Vertragsrücktritt erst nach schriftlicher
Nachsetzung mit einer Nachfrist von mindestens
4 Wochen zulässig.
4.4. Der Rücktritt vom Vertrag wegen
Liefer- oder Leistungsverzuges kann jedenfalls
nur hinsichtlich der bei Rücktritt nicht
erbrachten Teilleistungen erklärt werden.
4.5. Fixgeschäfte müssen als solche
ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
4.6. Schadenersatzansprüche wegen Liefer-
oder Leistungsverzuges stehen nur bei uns
zuzurechnendem vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verhalten zu.
4.7. Unsere Ware ist branchenüblich verpackt,
die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis
verrechnet. Verpackungsmaterial wird nur bei
schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen
und vergütet. Die Ware wird gegen Transportschäden,
Transportverluste nur auf schriftliche Anordnung
des Kunden und auf seine Rechnung und zu seinen
Lasten versichert. Äußerlich erkennbare
Transportschäden sind sofort bei Empfang
der Ware zu melden und unverzüglich deren
Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.
5. Rückgaberecht
5.1. Der Kunde ist zur Rückgabe
gekaufter Ware nur berechtigt, wenn und soweit
im Einzelfall schriftlich ein Rückgaberecht
vereinbart ist. Solches Rückgaberecht,
wenn es vereinbart ist, besteht jedenfalls
nur dann, wenn die Ware unbeschädigt
und original verpackt ohne Kosten für
uns an unser Lager zurückgestellt wird.
Für maßangefertigte Ware und Waren
auf Sonderbestellung besteht keinesfalls ein
Rückgeberecht. Bearbeitetes Material
wird nicht zurückgenommen.
5.2. Besteht ein Rückgaberecht des Kunden,
so verpflichtet sich der Kunde, 15% des Bruttopreises
der zurückgegebenen Ware zur Abgeltung
unserer Kosten bei Rückgabe der Ware
zu bezahlen.
6. Gewährleistung und Mängelrüge
6.1. Wir leisten dafür Gewähr,
dass die Ware im Geschäftsverkehr gewöhnlich
vorausgesetzte Eigenschaften aufweist. Für
besondere Eigenschaften der Ware wird nur
gehaftet, wenn diese besonderen Eigenschaften
schriftlich zugesagt worden sind. Zusagen
und Angaben in Verkaufskatalogen, Prospekten
und Werbematerialien sind unverbindlich, dort
enthaltene Abbildungen müssen nicht der
Realität entsprechen.
6.2. Für die Ware, die als mindere Qualität
(z.B. „zweite Wahl“, „Schauraumware“,
„beschädigte Ware“) bezeichnet
wurde, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen..
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware
umgehend bei Übernahme zu untersuchen
und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich
unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels
schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel
sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung
ebenfalls unter Angabe von Art und Umfang
der Mängel zu rügen. Wird die Mängelrüge
nicht ordnungsgemäß und fristgerecht
erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
7. Positive Vertragsverletzung
7.1. Unsere Haftung bei Verletzung von Schutz-
und Warnpflichten bezüglich der Verwendung
(Handhabung, Einbau und Lagerung) der von
uns gelieferten Ware ist dann ausgeschlossen,
wenn wir unsererseits vom Hersteller oder
von unseren Vorlieferanten keine Hinweise
auf eine besondere Gefährlichkeit der
Produkte und keine technischen Beschreibungen
oder sonstige Anleitungen über eine besondere
Handhabung (Lagerung, Einbau und Verwendung)
dieser Produkte erhalten haben.
7.2. Wir haften nicht für die Richtigkeit
der Angaben der Hersteller oder unserer Vorlieferanten
über die Handhabung, Bedienung, Lagerung,
Transport, Einbau und Betrieb der an unsere
Kunden weiter gelieferten Ware. Für die
Richtigkeit der Angaben in den von uns verfassten
Anleitungen für Handhabung, Bedienung,
Lagerung, Transport, Einbau und Betrieb der
von uns gelieferten Ware haften wir nur bei
uns zuzurechnendem vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Verhalten.
8. Zahlung
8.1. Unsere Rechnungen sind bei Erhalt ohne
Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts
anderes im Einzelfall vereinbart ist.
8.2. Wird im Einzelfall Skonto eingeräumt,
so ist der Kunde zur Inanspruchnahme des Skontos
nur dann berechtigt, wenn alle unsere früheren
Rechnungen beglichen sind, ausgenommen solche,
welchen berechtigte Einwendungen unseres Kunden
entgegenstehen.
8.3. Die Bezahlung unserer Rechnungen hat
in Barem zu erfolgen. Schecks und Wechsel
werden nur zahlungshalber entgegengenommen;
Wechselsteuer, Diskont, Protest und Einzugsspesen
gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige
Vorlage und Protesterhebung übernehmen
wir keine Gewähr.
8.4. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme
von Zahlungen nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Inkassovollmacht, von der sich
der Kunde zu vergewissern hat, berechtigt.
8.5. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils
älteste Forderung, zunächst auf
Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital
angerechnet.
8.6. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche
mit Gegenforderungen welcher Art auch immer
ist ausgeschlossen.
8.7. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt,
unbeschadet weitergehender Ansprüche,
Verzugszinsen in der Höhe von 12,5 Prozent
zu verrechnen.
8.8. Wir sind berechtigt, sämtliche Forderungen
aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
trotzt vereinbarter späterer Fälligkeit
sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde
auch nur eine vereinbarte Zahlungsbedingung
nicht einhält. Das Rücktrittsrecht
gemäß § 918 AGBG bleibt davon
unberührt.
In diesem Fall und im Fall, dass durch schlechte
Vermögensverhältnisse des Kunden
die Zahlung durch den Kunden gefährdet
erscheint, sind wir berechtigt weitere Lieferungen
nur gegen vollständige Vorauszahlung
auszuführen.
8.9. Gewährte Rabatte oder sonstige Abschläge
(z.B. Boni) werden bei Eröffnung eines
Konkurs- oder Ausgleichsverfahren hinfällig.
Der Kaufpreis ist in diesem Fall der Bruttopreis.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Gelieferte Ware bleibt in unserem Eigentum
bis zur vollständigen Bezahlung aller
Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag.
9.2. Der Kunde ist berechtigt, in unserem
Vorbehaltseigentum stehende Ware im Rahmen
des täglichen Geschäftsbetriebes
zu veräußern. Die bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang
an uns ab. Diese Abtretung ist in den Geschäftsbüchern
des Kunden ersichtlich zu machen. Bei EDV-Buchhaltung
des Kunden ist diese Abtretung zusätzlich
in den Offenen-Posten-Listen einzutragen.
Die Sicherungsübereignung oder Verpflichtung
solcher Waren sind dem Kunden ebenso wie jegliche
andere nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb
entsprechende Verfügungen untersagt.
Wird von dritter Seite auf Waren, die noch
in unserem Eigentumsvorbehalt sind, Exekution
geführt oder sonst gegriffen, hat der
Kunde uns unverzüglich zu verständigen;
allfällig uns mit der Durchsetzung unserer
Ansprüche erwachsende Kosten sind uns
vom Kunden zu ersetzen. Für den Fall,
dass durch die Sicherungszession eine Rechtsgeschäftsgebühr
ausgelöst wird, wird vereinbart, dass
der Kunde allein diese zu tragen hat.
9.3. Auch bei Be- oder Verarbeitung der in
unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware
geht unser Eigentum nicht unter; in diesem
Falle gilt als vereinbart, dass uns an der
durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache
ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht.
10. Mietgeräte und Mietwerkzeuge
10.1. Sämtliche Mietgeräte und -werkzeuge
zur Verarbeitung unserer Produkte sind in
unserem Eigentum. Vertragsgegenstand sind
die im Mietlieferschein im Einzelnen angeführten
Geräte. Die Mietzeit beginnt am Versandtag
bzw. am Tag der Übergabe an den Kunden
und endet, ausgenommen den Bestimmungen in
Punkt 10.4., mit dem Eintreffen des Mietgegenstandes
in unserem Lager. Die Mietpreise sind unseren
jeweils gültigen Mietpreislisten zu entnehmen.
10.2. Die Mietgeräte und -werkzeuge werden
auf Kosten des Kunden geliefert, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Der Gefahrenübergang
tritt bei Übergabe an den Kunden bzw.
Spediteur ein. Hinsichtlich Transportschäden
etc. gilt analog Punkt 4.7.
10.3. Der Kunde hat Mietgeräte und -werkzeuge
in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen,
alle Weisungen, die mit dem Besitz, dem Gebrauch
und den Erhalt der Mietsache verbunden sind
zu beachten und die Wartungs-, Pflege-, Gebrauchs-
und Serviceanweisungen des Geräteherstellers
bzw. von uns zu befolgen. Sämtliche dadurch
entstehende Kosten für Serviceleistungen
etc., die durch den Gebrauch der Mietsache
anfallen, sind vom Kunden zu tragen. Jede
Art von Änderungen und Einstellungen
an den Geräten und Werkzeugen durch den
Kunden ist untersagt. Die entsprechenden Kosten
zur Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes werden dem Kunden belastet. Weiters
wird aus diesem Titel keine Haftung für
auftretende Schadensfälle übernommen.
10.4. Die vermieteten Geräte und Werkzeuge
dürfen ausschließlich zur Verarbeitung
von Produkten, die von uns geliefert wurden,
verwendet werden. Werden innerhalb eines Monats
keine mit den Mietgeräten und -werkzeugen
zu verarbeitende Produkte vom Kunden bei uns
bezogen, endet automatisch das Mietverhältnis
und die Leihgeräte sind entsprechend
Punkt 10.8. an uns zu retournieren. Erfolgt
keine fristgerechte Rückgabe, wird der
Zeitwert zum Mietbeginn verrechnet. Werden
die vermieteten Geräte für die Verarbeitung
von Fremdprodukten verwendet, endet zum Zeitpunkt
der Feststellung der Mietvertrag und die Geräte
werden dem Mieter zum Zeitwert des Mietbeginns
verrechnet.
10.5. Wir haften für den funktionstüchtigen
Zustand der vermieteten Geräte zum Zeitpunkt
des Gefahrenüberganges unter Ausschluss
weiterer Ansprüche.
10.6. Der Kunde ist für alle Schäden
verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen
Gebrauch der Mietsache entstehen. Den Schaden
eines Diebstahls, eines Verlustes oder einer
zufälligen Beschädigung trägt
der Kunde. Im Falle eines Totalschadens hat
der Kunde den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
Alle Schäden hat der Kunde zu tragen,
unabhängig davon, ob er den Schadenfall
zu vertreten hat oder nicht. Insbesondere
verpflichtet sich der Kunde uns schad- und
klaglos zu halten, wenn er aus Schadensereignissen,
die im Zusammenhang mit den angemieteten Geräten
stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen
wird.
10.7. Alle aus der Mietsache resultierenden
Zahlungsverpflichtungen des Kunden sind sofort
nach Rechnungsstellung fällig und ohne
Abzug zahlbar.
10.8. Der Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr
die gemieteten Geräte und Werkzeuge nach
Ablauf der Mietdauer innerhalb von 5 Werktagen
an uns zurückzugeben (Bringschuld).
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. Es gilt österreichisches Recht,
die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts sowie
die Anwendung der auf andere Rechtsordnungen
verweisenden Bestimmungen des internationalen
Privatrechts wird ausgeschlossen.
11.2. Für sämtliche Streitigkeiten
aus den mit unseren Kunden abgeschlossenen
Verträgen wird die örtliche Zuständigkeit
der jeweils sachlich zuständigen Gerichte
in 3500 Krems an der Donau vereinbart.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Mündliche Nebenabreden zu den mit
unseren Kunden abgeschlossenen Vereinbarungen
sind unwirksam. Der Kunde bestätigt mit
seiner Unterschrift, dass mündliche Nebenabreden
nicht getroffen bzw. durch die Unterfertigung
des Vertrages ausdrücklich aufgehoben
worden sind.
12.2. Sollten einzelne Bestimmungen der mit
unseren Kunden getroffenen Verträge ganz
oder teilweise unwirksam sein, so bleiben
die übrigen Vertragsbestimmungen rechtswirksam.
Die unwirksamen Bestimmungen sind durch Bestimmungen
zu ersetzen, die wirtschaftlich den unwirksamen
Bestimmungen am ehesten entsprechen. |